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Info
: : Jahrgang 2003 - 12

: : Artikel von unserem Gastautor:Rechtsanwalt Heinz S.-Gosmann

1) Domain-Grabbing
Der sächsische Ministerpräsident Kurt Biedenkopf wollte seine Internet-Domain "kurt-biedenkopf.de" bei der denic für die öffentliche Registrierung sperren lassen. Das OLG Dresden hat diesen Antrag zurückgewiesen. Daraus folgt: die Denic muss eingehende Registrierungswünsche nicht darauf prüfen, ob Rechte Dritter verletzt werden. Jeder Nutzer sollte sich daher vorher darüber informieren, ob die von ihm gewünschte Domain Rechte Dritter verletzt.


2) Domainreservierung:
Jeder Nutzer muss sich um seine Domain kümmern Das Reservieren von Domains unter Verwendung bekannter Namen ist unzulässig. Zwar ist die Rechtsprechung uneinheitlich; die Tendenz geht jedoch dahin, dieses Grabbing als wettbewerbswidrig einzustufen. Angesichts von Streitwerten von in der Regel nicht unter DM 30.000,00 sollte man sich lieber vorher informieren.

3) Fernabsatzgesetz
seit dem 01. Januar 2002 gilt das Bürgerliche Gesetzbuch in einer anderen Fassung - Rechte des Kunden beim Kauf per Internet

Das frühere Fernabsatzgesetz ist jetzt im BGB unter den §§ 32 b BGB ff enthalten. Danach kann ein Kunde, der durch "Fernkommunikationsmittel" ("Briefe, Kataloge, Telefon, Telefax, E-Mails, Telemediendienste) eine Ware bestellt hat, von diesem Vertrag binnen zweier Wochen zurücktreten (§ 355 BGB). Es reicht dazu völlig aus, die Ware rechtzeitig zurückzusenden. Keine Regel ohne Ausnahme! So gilt das Vorgesagte z.B. nicht, wenn ein Fernunterrichtsvertrag abgeschlossen, eine Teilnutzung von Wohngebäuden bestellt, ein Finanzgeschäft abgeschlossen, eine Bauleistung bestellt, Lebensmittel oder Haushaltsgeschäfte des täglichen Bedarfs bestellt wurden. Weitere Einzelheiten in §§ 312 b Absatz 3 BGB sowie § 312 d Absatz 4 BGB! Wichtig: Zum Nachteil des Kunden dürfen diese Vorschriften nicht verändert werden!

Praktische Folge:
Für Einkäufe bei den klassischen Versandhäusern (Otto, Neckermann etc.) wird sich nicht viel ändern. Im wesentlichen dürften Einkäufe per Internet bei solchen Unternehmen betroffen sein, die jetzt in den e-commerce-Markt drängen. Aber auch das Fernabsatzgesetz schützt nicht vor unseriösen Anbietern. Der schönste Anspruch ist nämlich nichts wert, wenn vom Anbieter nichts mehr zu holen ist. Man muss sich auch selbst immer fragen, ob der Rechtsstreit zur Rückgabe einer Ware für dreihundert Mark sich lohnt. Dabei ist nämlich zu beachten, dass am Sitz des Verkäufers geklagt werden muss.

4) Domainrecht - Nutzung von Domains
Die rechtliche Beurteilung der Nutzung von Domain ist zur Zeit sehr umstritten. Ein Urteil des Bundesgerichtshofes gibt es bisher nicht. Die Tendenz der Gerichte geht dahin, Goliath gegen David gewinnen zu lassen. Das bedeutet, dass das "Reservieren" einer bisher überhaupt nicht genutzten Domain äußerst gefährlich ist. In einem kürzlich entschiedenen Fall hat das Landgericht Berlin die Benutzung der Domain "deutschland.de" mit der Begründung verboten, dass es sich bei diesem Begriff nicht um eine frei benutzbare geographische Bezeichnung handele sondern um einen rechtlich geschützten Namen, dessen Nutzung der Bundesrepublik Deutschland zusteht.

Man kann daher nicht darauf vertrauen, eine Domain auch nutzen zu können, wenn man sie als Erster reserviert hat.
MERKE: Nicht der, der als Erster eine Domain reserviert hat, hat das Nutzungsrecht, sondern derjenige, dem das stärkere Recht zusteht (z.B. aus der Nutzungsdauer, Bekanntheitsgrad der Marke, Markenschutz etc.)

Ein weiteres Problem könnte sich zukünftig ergeben, wenn ab Mitte 2001 die neuen freigegebenen Domainendungen benutzt werden können. Die überwiegende Rechtsprechung geht bisher dahin, den Endungen (z.B. de., net., com. etc.) keine eigene Unterscheidungskraft zuzusprechen. Daraus folgt, dass der Nutzer der Seite "xy.de" auch die Domains mit allen anderen neuen Endungen (prof., etc.) für sich nutzen kann.

Die ursprünglich geplante Vereinfachung könnte dadurch ins Gegenteil verkehrt werden.


Artikel von unserem Gastautor:

Rechtsanwalt Heinz S.-Gosmann

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