: : Artikel von unserem
Gastautor:Rechtsanwalt Heinz S.-Gosmann
1)
Domain-Grabbing Der sächsische Ministerpräsident Kurt
Biedenkopf wollte seine Internet-Domain "kurt-biedenkopf.de" bei der denic
für die öffentliche Registrierung sperren lassen. Das OLG Dresden hat
diesen Antrag zurückgewiesen. Daraus folgt: die Denic muss eingehende
Registrierungswünsche nicht darauf prüfen, ob Rechte Dritter verletzt
werden. Jeder Nutzer sollte sich daher vorher darüber informieren, ob die
von ihm gewünschte Domain Rechte Dritter verletzt.
2)
Domainreservierung: Jeder Nutzer muss sich um seine Domain kümmern
Das Reservieren von Domains unter Verwendung bekannter Namen ist
unzulässig. Zwar ist die Rechtsprechung uneinheitlich; die Tendenz geht
jedoch dahin, dieses Grabbing als wettbewerbswidrig einzustufen. Angesichts von
Streitwerten von in der Regel nicht unter DM 30.000,00 sollte man sich lieber
vorher informieren.
3) Fernabsatzgesetz seit dem 01. Januar
2002 gilt das Bürgerliche Gesetzbuch in einer anderen Fassung - Rechte des
Kunden beim Kauf per Internet
Das frühere Fernabsatzgesetz ist
jetzt im BGB unter den §§ 32 b BGB ff enthalten. Danach kann ein
Kunde, der durch "Fernkommunikationsmittel" ("Briefe, Kataloge, Telefon,
Telefax, E-Mails, Telemediendienste) eine Ware bestellt hat, von diesem Vertrag
binnen zweier Wochen zurücktreten (§ 355 BGB). Es reicht dazu
völlig aus, die Ware rechtzeitig zurückzusenden. Keine Regel ohne
Ausnahme! So gilt das Vorgesagte z.B. nicht, wenn ein Fernunterrichtsvertrag
abgeschlossen, eine Teilnutzung von Wohngebäuden bestellt, ein
Finanzgeschäft abgeschlossen, eine Bauleistung bestellt, Lebensmittel oder
Haushaltsgeschäfte des täglichen Bedarfs bestellt wurden. Weitere
Einzelheiten in §§ 312 b Absatz 3 BGB sowie § 312 d Absatz 4
BGB! Wichtig: Zum Nachteil des Kunden dürfen diese Vorschriften nicht
verändert werden!
Praktische Folge: Für
Einkäufe bei den klassischen Versandhäusern (Otto, Neckermann etc.)
wird sich nicht viel ändern. Im wesentlichen dürften Einkäufe
per Internet bei solchen Unternehmen betroffen sein, die jetzt in den
e-commerce-Markt drängen. Aber auch das Fernabsatzgesetz schützt
nicht vor unseriösen Anbietern. Der schönste Anspruch ist
nämlich nichts wert, wenn vom Anbieter nichts mehr zu holen ist. Man muss
sich auch selbst immer fragen, ob der Rechtsstreit zur Rückgabe einer Ware
für dreihundert Mark sich lohnt. Dabei ist nämlich zu beachten, dass
am Sitz des Verkäufers geklagt werden muss.
4) Domainrecht -
Nutzung von Domains Die rechtliche Beurteilung der Nutzung von Domain
ist zur Zeit sehr umstritten. Ein Urteil des Bundesgerichtshofes gibt es bisher
nicht. Die Tendenz der Gerichte geht dahin, Goliath gegen David gewinnen zu
lassen. Das bedeutet, dass das "Reservieren" einer bisher überhaupt nicht
genutzten Domain äußerst gefährlich ist. In einem kürzlich
entschiedenen Fall hat das Landgericht Berlin die Benutzung der Domain
"deutschland.de" mit der Begründung verboten, dass es sich bei diesem
Begriff nicht um eine frei benutzbare geographische Bezeichnung handele sondern
um einen rechtlich geschützten Namen, dessen Nutzung der Bundesrepublik
Deutschland zusteht.
Man kann daher nicht darauf vertrauen, eine Domain
auch nutzen zu können, wenn man sie als Erster reserviert hat. MERKE:
Nicht der, der als Erster eine Domain reserviert hat, hat das Nutzungsrecht,
sondern derjenige, dem das stärkere Recht zusteht (z.B. aus der
Nutzungsdauer, Bekanntheitsgrad der Marke, Markenschutz etc.)
Ein
weiteres Problem könnte sich zukünftig ergeben, wenn ab Mitte 2001
die neuen freigegebenen Domainendungen benutzt werden können. Die
überwiegende Rechtsprechung geht bisher dahin, den Endungen (z.B. de.,
net., com. etc.) keine eigene Unterscheidungskraft zuzusprechen. Daraus folgt,
dass der Nutzer der Seite "xy.de" auch die Domains mit allen anderen neuen
Endungen (prof., etc.) für sich nutzen kann.
Die ursprünglich
geplante Vereinfachung könnte dadurch ins Gegenteil verkehrt
werden.
Artikel von unserem Gastautor:
Rechtsanwalt
Heinz S.-Gosmann
Postadresse: Rechtsanwälte Sommerfeld
und Kollegen - Rechtsanwalt Heinz S.-Gosmann Nöttenstr.
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59494 Soest
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